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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusbV 1999

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(1) 1Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:
2

1.
im ersten Ausbildungsjahr: 17 bis 20 Wochen,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr: 11 bis 13 Wochen,
3.
im dritten Ausbildungsjahr: 4 Wochen.

(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.

(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.

(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.

V aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-155 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (HochbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-156 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (AusbauBAusbV)
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25