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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusbV 1999

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1Die in § 11 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Zimmerarbeiten", "Stukkateurarbeiten", "Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten", "Estricharbeiten", "Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten" und "Trockenbauarbeiten" nach der in der Anlage 2 für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

V aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-155 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (HochbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-156 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (AusbauBAusbV)
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25