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Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusbV 1999

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1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan,
6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
7.
Prüfen, Lagern und Auswählen von Bau- und Bauhilfsstoffen,
8.
Lesen und Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen,
9.
Durchführen von Messungen,
10.
Bearbeiten von Holz und Herstellen von Holzverbindungen,
11.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton,
12.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen,
13.
Herstellen von Baugruben und Gräben, Verbauen und Wasserhaltung,
14.
Herstellen von Verkehrswegen,
15.
Einbauen und Anschließen von Ver- und Entsorgungssystemen,
16.
Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen.

V aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 V v. 3.6.2024 I Nr. 179 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-154 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (TiefbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-155 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (HochbauBAusbV)
Ersetzt durch V 806-22-1-156 v. 3.6.2024 I Nr. 179 (AusbauBAusbV)
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2009 I 399
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25