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Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen – BausparkV

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Der Anteil der Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen gestellt werden, sowie der Darlehen nach § 12 Absatz 1 darf insgesamt 45 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206
Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25