print

Verordnung zum Gesetz über Bausparkassen – BausparkV

arrow_left arrow_right

(1) Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder ohne Sicherung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen im Einzelfall nur bis zu einem Betrag von 50 000 Euro gewährt werden.

(2) Der Anteil aller Darlehen nach Absatz 1 darf insgesamt 30 Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.

Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206
Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25