Der Anteil der Darlehen, die der Finanzierung von Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter dienen, darf drei Prozent des Gesamtbestandes der Forderungen aus Darlehen einer Bausparkasse nicht übersteigen.
Geändert durch Art. 1 V v. 23.7.2021 I 3206
Ersetzt V 7691-2-1-2 v. 19.12.1990 I 2947 (BauSparkV 1990)