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Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen – BADV

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(1) 1Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet.
2Der Nutzerausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
3Die in den "Anforderungen an eine Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze sind hierbei zu beachten.

(2) 1Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein.
2Sie kann diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25