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Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen – BADV

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Der Flugplatzunternehmer hält mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Konsultation über die Anwendung dieser Verordnung mit dem Nutzerausschuß und den auf dem Flugplatz tätigen Dienstleistern unter Beteiligung des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtbehörde ab.

Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25