Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Frankfurt (FRA) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
2
2
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
unbegrenzt
7
Betankungsdienste
unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen München (MUC) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
2
2
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
4
4
7
Betankungsdienste
2
2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Düsseldorf (DUS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
3
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1
in Bezug auf Fracht ohne Zolllagerbetrieb
2
3
4.2
in Bezug auf Post
Postabfertigung entfällt
Postabfertigung entfällt
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
unbegrenzt
unbegrenzt
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
unbegrenzt
6
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung
2 unbegrenzt
3 unbegrenzt
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
3
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
3
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
2
4
7
Betankungsdienste
7.1
Be- und Enttanken
2
4
7.2
Nachfüllen von Öl und anderen Flüssigkeiten
unbegrenzt
unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hamburg (HAM) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1
in bezug auf Fracht
2
2
4.2
in bezug auf Post
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Dienstleister
unbegrenzt
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
3
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
unbegrenzt
unbegrenzt
7
Betankungsdienste
2
2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Stuttgart (STR) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
4.1
Fracht
2
2
4.2
Post
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
unbegrenzt
unbegrenzt
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck ausgenommen Beförderung Besatzung
2 unbegrenzt
2 unbegrenzt
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
unbegrenzt
unbegrenzt
7
Betankungsdienste
7.1
Be- und Enttanken
2
3
7.2
Nachfüllen Öl und andere Flüssigkeiten
2
3
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Köln-Bonn (CGN) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
2
2
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
2
2
7
Betankungsdienste
2
2
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Hannover (HAJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
2
2
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
2
3
7
Betankungsdienste
2
8
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Nürnberg (NUE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
3
3
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
4
4
7
Betankungsdienste
3
3
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Leipzig (LEJ) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
2
2
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
unbegrenzt
unbegrenzt
5.1 bis 5.6
Vorfelddienste
unbegrenzt
unbegrenzt
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
2
2
7
Betankungsdienste
unbegrenzt
unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im Einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
3
3
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
3
3
5.1
Lotsen
3
3
5.2
Unterstützen beim Parken
3
3
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
3
3
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Fluggast/Gepäck Beförderung Besatzung
3 unbegrenzt
3 unbegrenzt
5.5
Anlassen/Triebwerke
3
3
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (mit Ausnahme sogenannter Werftschlepps)
3
3
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
unbegrenzt
unbegrenzt
7
Betankungsdienste
unbegrenzt
unbegrenzt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Dresden (DRS) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
unbegrenzt
2
5
Vorfelddienste
unbegrenzt
2
7
Betankungsdienste
unbegrenzt
2
–
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Bremen (BRE) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
2
2
5.1
Lotsen
2
2
5.2
Unterstützen beim Parken
2
2
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
unbegrenzt
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
2
2
5.5
Anlassen/Triebwerke
2
2
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
2
2
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
3
3
7
Betankungsdienste
2
3
–
*) Anmerkung: Bestimmungen für Drittabfertiger gelten erst ab Jahr 2001.
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
Dienst gemäß Anlage 1
Zahl der Selbstabfertiger
Zahl der Drittabfertiger
3
Gepäckabfertigung
unbegrenzt
entfällt
4
Fracht- und Postabfertigung (Beförderung zwischen Flugplatz und Flugzeug)
unbegrenzt
entfällt
5.1
Lotsen
unbegrenzt
entfällt
5.2
Unterstützen beim Parken
unbegrenzt
entfällt
5.3
Kommunikation Flugzeug/Abfertiger
unbegrenzt
entfällt
5.4
Be- und Entladung sowie Beförderung Besatzung/Fluggast/Gepäck
unbegrenzt
entfällt
5.5
Anlassen/Triebwerke
unbegrenzt
entfällt
5.6
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen
3
entfällt
5.7
Beförderung, Ein-/Ausladen von Nahrungsmitteln/Getränken
3
entfällt
7
Betankungsdienste
3
entfällt
Die angegebenen Festlegungen der Zahl der zuzulassenden Selbst- bzw. Drittabfertiger sind nur insoweit maßgeblich, als nicht im einzelnen aufgrund anderer Bestimmungen der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung eine andere Zahl festgelegt oder der Zugang nicht geöffnet ist.
Die Zahl der zuzulassenden Selbstabfertiger und Drittabfertiger ist auf dem Flughafen Berlin-Tempelhof (THF) bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten (gemäß Anlage 1) jeweils festgelegt auf:
(weggefallen)
Zuletzt geändert durch Art. 30 V v. 11.12.2024 I Nr. 411