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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin – BäAusbV 2004

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1Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25