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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin – BäAusbV 2004

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Geändert durch Art. 1 V v. 8.2.2016 I 179
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25