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Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer – AuslWoBauG

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(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 gelten nur für Bausparverträge, mit deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1993 begonnen worden ist.

(2) Die Frist nach Absatz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn mit der Auszahlung eines Darlehens zur Zwischenfinanzierung nach Einzahlung der vertraglichen Mindestsparsumme und Ablauf der Mindestwartezeit begonnen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25