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Gesetz über eine Wiedereingliederungshilfe im Wohnungsbau für rückkehrende Ausländer – AuslWoBauG

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Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.

Zuletzt geändert durch Art. 11 Nr. 19 G v. 30.7.2004 I 1950
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25