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Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland – AuslVerbindlG

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1Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben.
2Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden.
3...

Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25