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Gesetz über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland – AuslVerbindlG

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Geändert durch Art. 4 G v. 18.3.1975 I 705
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25