Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
(1) 1Es wird eine Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden errichtet.
2Die Konversionskasse ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie steht unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen ...
3.
4Der Bundesminister der Finanzen bestellt die verantwortlichen Organe.
(2) Die übrigen Rechtsverhältnisse der Konversionskasse regelt die Satzung, die der Bundesminister der Finanzen feststellt.
(3) Von den Steuern, die das Reich, die Länder und die Gemeinden (Gemeindeverbände) vom Einkommen, vom Vermögen sowie vom Gewerbebetrieb erheben, ist die Konversionskasse befreit.
1Die eingezahlten Beträge ... werden den ausländischen Gläubigern gutgeschrieben.
2Die Ansprüche der Gläubiger aus der Gutschrift bestimmen sich nach Grundsätzen, die in der Satzung der Konversionskasse festgelegt werden.
3...
(1) 1Die
Reichsregierung
erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.
2...
(2)