Ausbauberufeausbildungsverordnung – AusbauBAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Ausbauarbeiten“ mit 40 Prozent,
2.
„Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten“ mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Trockenbauarbeiten“ mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 47 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
1Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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