(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
2Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden.
2Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.