Ausbauberufeausbildungsverordnung – AusbauBAusbV

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(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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