Ausbauberufeausbildungsverordnung – AusbauBAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Trockenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Erstellung von Trockenbaukonstruktionen zu unterscheiden,
2.
Brand- und Schallschutzkonstruktionen zu beschreiben sowie
3.
Verfahren zum Einbauen von Fertigteilestrichen zu unterscheiden.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Geändert durch Art. 3 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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