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Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26