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Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG

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Ergänzung der Vereinbarung
zwischen
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,
und den Ländern/Freistaaten
Bayern
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen,
vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,
über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds "Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003

§ 1 § 2
Prozentuale Verteilung Mehr- und Minderbedarfe der Länder
(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt:
(1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.
Bayern 2,56 %
Brandenburg 1,87 %
(2) 1Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds "Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms "Aufwendungen für Bundesfernstraßen" im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden.
2Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.
Mecklenburg-Vorpommern 0,43 %
Niedersachsen 2,26 %
Sachsen 78,85 %
Sachsen-Anhalt 13,34 %
Schleswig-Holstein 0,05 %
Thüringen 0,64 %.

(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26