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Aufbauhilfefondsgesetz – AufhFG

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(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) 1Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

Baden-Württemberg 348.000.000 Euro,
Bayern 405.000.000 Euro,
Berlin 152.000.000 Euro,
Brandenburg 88.000.000 Euro,
Bremen 29.000.000 Euro,
Hamburg 78.000.000 Euro,
Hessen 205.000.000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern 58.000.000 Euro,
Niedersachsen 259.000.000 Euro,
Nordrhein-Westfalen 581.000.000 Euro,
Rheinland-Pfalz 130.000.000 Euro,
Saarland 36.000.000 Euro,
Sachsen 148.000.000 Euro,
Sachsen-Anhalt 87.000.000 Euro,
Schleswig-Holstein 89.000.000 Euro,
Thüringen 81.000.000 Euro.

(4) 1Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats.
2Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen.

3Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet.

4Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26