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Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" – AufhFG

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(1) 1Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
2Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung.
3Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

(2) 1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen.
2Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.5.2011 I 920
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26