print

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ – AufbhG

arrow_left arrow_right

Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25