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AufbhG
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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ – AufbhG
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§ 1 Errichtung des Fonds
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Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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