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Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe“ – AufbhG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 14.8.2017 I 3122
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25