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Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes – AufbauhfV

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Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25