(1) 1Die dem Fonds nach § 4 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden Maßgaben:
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| Sachsen | 60,0 Prozent, |
| Sachsen-Anhalt | 20,0 Prozent, |
| Bayern | 5,0 Prozent, |
| Brandenburg | 5,0 Prozent, |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2,5 Prozent, |
| Thüringen | 2,5 Prozent, |
| Niedersachsen | 2,5 Prozent, |
| Schleswig-Holstein | 2,5 Prozent. |
(2) Die Mittel des Fonds verteilen sich - mit Ausnahme des Pauschalbetrages nach § 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefondsgesetzes, soweit dieser zur Finanzierung eigener Länderprogramme und -maßnahmen eingesetzt wird - auf die einzelnen Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes nach Maßgabe des gemäß § 5 des Aufbauhilfefondsgesetzes aufzustellenden Wirtschaftsplans.