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Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes – AufbauhfV

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1Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.
2Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25