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Fördergesetz – ASLwApFG

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Nach der Bildung der Länder wird die Zusammenarbeit mit den Ländern bei der Planung, Finanzierung und Durchführung der Anpassungsmaßnahmen geregelt.

Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26