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Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft – ASLwApFG

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1Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft hat das Recht, die Verwendung der Förderungsmittel durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen bzw. durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.
2Das Prüfungs- und Auskunftsrecht ist gegenüber allen weiteren Empfängern bis zu den Letztempfängern vorzubehalten.

Geändert durch Art. 2 G v. 16.10.1992 I 1758
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25