print

Gesetz über das Apothekenwesen – ApoG

arrow_left arrow_right

Wird eine Apotheke ohne Erlaubnis betrieben, so hat die zuständige Behörde die Apotheke zu schließen.

Neugefasst durch Bek. v. 15.10.1980 I 1993;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Art. 3 Nr. 2 G v. 18.4.2016 I 886 infolge unzureichender Bestimmtheit nicht ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25