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Allgemeine Lotsverordnung – ALV

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1Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen.
2Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26