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Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen – ALV

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Wird der Seelotse, bevor er abgelöst wird oder das Schiff den Bestimmungsort oder die Grenze des Reviers erreicht hat, vom Kapitän entlassen (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelotswesen), so hat er sich die Entlassung schriftlich vom Kapitän oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25