print

Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen – ALV

arrow_left arrow_right

1Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung der Lotseinrichtungen in den Seelotsrevieren Ems, Weser I, Weser II/Jade, Elbe, Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde wird den Bundeslotsenkammer übertragen, soweit diese Durchführung bisher von den Lotsenbrüderschaften wahrgenommen worden ist.
2Eine solche Übertragung auf Dritte bleibt unberührt.
3Die Durchführung von Betrieb und Unterhaltung in dem Lotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund wird an private natürliche oder juristische Personen vergeben.

Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25