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Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen – ALV

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(1) 1Sobald der Seelotse an Bord gekommen ist, hat er den Kapitän oder seinen Vertreter unverzüglich über Mängel und besondere Eigenschaften des Schiffes, die für die Lotsberatung von Bedeutung sind, zu befragen.
2Er hat sich im Rahmen der üblichen Lotstätigkeit von dem ordnungsgemäßen Zustand des Schiffes und seiner Ausrüstung zu überzeugen.
3Erkannte Mängel, die die sichere Fahrt des Schiffes gefährden oder eine Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, hat der Seelotse im deutschen Hoheitsgebiet unverzüglich der von der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle zu melden.
4Diese übermittelt unverzüglich diese Meldung an die See-Berufsgenossenschaft.
5Der Kapitän oder bei Verhinderung sein Vertreter hat unverzüglich dem Seelotsen die nach Satz 1 geforderten Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen.

(2) (weggefallen)

(3) 1Bevor der Seelotse von Bord geht, hat er das von der Aufsichtsbehörde für das Seelotsrevier vorgesehene Formular der Lotsbescheinigung mit den erforderlichen Eintragungen zu versehen.
2Der Kapitän oder sein Vertreter und der Seelotse haben die Richtigkeit der Eintragungen durch ihre Unterschriften zu bestätigen.
3Ist die Unterschrift des Kapitäns oder seines Vertreters nicht zu erhalten, so genügt die Unterschrift des Seelotsen.
4Der Seelotse hat in diesem Fall in die Lotsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk aufzunehmen.

(4) Die Lotsbescheinigung ist unverzüglich bei der Lotsenstation oder einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Dienststelle abzuliefern.

Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25