Allgemeine Lotsverordnung – ALV

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Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. - 4. ...

5.
Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290)
mit folgenden Maßgaben:
a)
§ 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.
b)
Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem bisherigen Unternehmen fortgeführt.
...

Zuletzt geändert durch Art. 68 V v. 2.6.2016 I 1257
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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