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Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren – AlkoVerfrG

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Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25