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Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren – AlkoVerfrG

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1Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen.
2Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.

Neugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25