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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender – AKNV

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Der Ankunftsnachweis ist ausschließlich nach dem in Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25