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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender – AKNV

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(1) 1Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik führt eine nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik zu den nach § 16 des Asylgesetzes erhobenen biometrischen Daten und durchgeführten maschinellen Dokumentenprüfungen nach dem Stand der Technik.
2Das Bundesverwaltungsamt ermöglicht dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik den Zugang zu anonymisierten Einzeldaten zum Zwecke der Sicherheits- und Qualitätsstatistik.
3Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt die in Satz 1 genannten Statistiken dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesverwaltungsamt, der Bundespolizei, dem Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie den Ländern ganz oder teilweise zur Verfügung, soweit sie zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.

(2) 1Für die Statistiken des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität.
2Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend.
3Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25