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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender – AKNV

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(1) 1Die ausstellende Behörde prüft, ob die für den Ankunftsnachweis nach Anlage 4 erforderlichen Daten vollständig und zutreffend erhoben wurden und überträgt diese unter Beachtung der formalen Anforderungen der Anlage 2 Abschnitt 1 auf den Ankunftsnachweis.
2Die ausstellenden Behörden haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass keine falschen oder anderweitig fehlerhaften Daten weiterverarbeitet werden.

(2) Auf Seite 4 des Ankunftsnachweises ist anzugeben, ob die Angaben zur Person auf eigenen Angaben des Asylsuchenden beruhen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25