(1) 1Die nach § 16 des Asylgesetzes zuständigen Behörden haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
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(2) 1Die Aufnahmeeinrichtungen, auf die der Ausländer verteilt worden ist, und die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (ausstellende Behörde) haben das Folgende dem Stand der Technik entsprechend zu gewährleisten:
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(3) 1Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Prozesse nach den in Anlage 1 genannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung durchgeführt wurden.
2In Sonderlagen kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übergangsweise von der Einhaltung des Stands der Technik abgewichen werden.
(4) 1Soweit die jeweils zuletzt im Bundesanzeiger veröffentlichte Technische Richtlinie eine Zertifizierung beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorsieht, ist diese für folgende Systemkomponenten erforderlich:
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