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Verordnung über die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender – AKNV

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(1) Der Verlängerungsvermerk ist auf Seite 4 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(2) Die Änderung der Anschrift ist im Feld „amtliche Vermerke“ auf Seite 5 des Ankunftsnachweises einzutragen.

(3) Die Vermerke zur Änderung der Anschrift und zur Verlängerung sind vom Mitarbeiter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen und mit dem Behördensiegel zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25