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Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete – AGGrenzg NL

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1Dieses Gesetz ist letztmals für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.
2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß das Gesetz letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 1996 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 1996 zufließen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321,
zuletzt geändert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25