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Ausführungsgesetz zum Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete – AGGrenzg NL

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(1) 1Für die Eintragung der Steuerklasse und eines Freibetrags ist das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) zuständig.
2Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(2) 1Für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 5 ist das Betriebsstättenfinanzamt, bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern das Betriebsstättenfinanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuständig.
2Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I, III oder IV beschäftigt war.
3Für Ehegatten, die beide Arbeitslohn in der Bundesrepublik Deutschland beziehen, ist das für den älteren Ehegatten maßgebende Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für den beschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten eines Arbeitnehmers im Sinne des § 7 das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

Neugefasst durch Bek. v. 24.2.1986 I 321,
zuletzt geändert durch Art. 13 v. 11.10.1995 I 1250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25