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Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – AdLDAV

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1Die Daten sind durch Datenübertragung im 8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu übermitteln.
2Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25