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Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – AdLDAV

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Die landwirtschaftliche Alterskasse bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Gestaltung des Anfragedatensatzes.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25