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Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – AdLDAV

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(1) 1Die landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz) an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle.
2Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.

(2) 1Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats.
2In die Datenübermittlung werden alle der landwirtschaftlichen Alterskasse bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach Absatz 1 einbezogen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 12.6.2020 I 1248
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25